Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – VI ZR 6/13
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 17.381,33 € nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Entsprechend einem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 7. November 2012 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf insgesamt 19.381,33 € festgesetzt, wobei es den Feststellungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift mit 2.000 € bemessen hat.
Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden ergeben, die Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellungsantrages des Klägers sein könnten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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