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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.08.2014 – VI ZR 544/13

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 473,46 €

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung in vollem Umfang ausgeglichen haben.

Randnummer 2

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 haben die Beklagten der Erledigungserklärung unter Anerkennung der Kostenlast ausdrücklich zugestimmt.

Randnummer 3

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO).

Randnummer 4

Durch die Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrages und mit der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, haben sich die Beklagten freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris). Der erkennende Senat hat in diesem Fall nicht mehr zu prüfen, ob die von dem Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - VI ZR 110/03, und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, jeweils aaO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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