Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2010 – VI ZR 54/07
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche
Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.
Pauge von Pentz Dr. Herrmann Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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