Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2016 – VI ZR 525/15
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VI ZR 525/15 entschieden?“