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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2021 – VI ZR 486/20

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: bis 30.000 €

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht (mehr) vorliegen und das

Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18. Mai 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 16. Juli 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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