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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 – VI ZR 383/15

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.

Randnummer 2

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und entsprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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