Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2001 – VI ZR 38/01
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 611.727,00 DM
Gründe
Ist ein Schwangerschaftsabbruch, der gerechtfertigt gewesen wäre, aufgrund eines ärztlichen Fehlers unterblieben, besteht kein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt (Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250 ff.). Soweit die Kosten für die Pflege und die ärztliche Betreuung des Kindes von der
gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, haben die Eltern keinen Ersatzanspruch gegen den Arzt. Da die Leistungspflicht in der
Familienversicherung gem. § 10 SGB V nicht gegenüber den Eltern, sondern allein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 1 KR 6/99 R – SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.
Zitierte Vorschriften
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