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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – VI ZR 373/03

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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