Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – VI ZR 373/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BGH in VI ZR 373/03 entschieden?“