Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.07.2018 – VI ZR 352/16
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2016 wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € wegen der Veröffentlichung eines Lichtbildes des Klägers in dem Bericht vom 18. Mai 2011 mit der Überschrift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon ... (den Kläger) ... in den Knast?" und darauf entfallender außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,10 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, welches den Kläger wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin auf dem Gehweg mit Kappe und Holzfällerhemd, ein Sakko in der Hand haltend, zeigt (BU 40 i. V. mit Anlage K 72).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht (Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376) hat im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des oben bezeichneten Lichtbildes des Klägers das (Unterlassungs-)Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2013 - 28 O 400/12 - und das die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 - 15 U 64/13 - aufgehoben, weil diese die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten. Deshalb ist im Streitfall die Revision zuzulassen, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung dieses Lichtbildes verurteilt worden ist.
Dem Kläger wird anheimgestellt, die Klage im vorliegenden Rechtsstreit in Höhe der entsprechenden Verurteilung nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückzunehmen.
Zitierte Vorschriften
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