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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 332/04

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wertende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Gründe

Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Feststellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Regelung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend gemachten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.

Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheblichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs erheblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprüche wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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