Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – VI ZR 305/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 23. November 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten, das Revisionsverfahren analog § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen und in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 befand, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag derzeit überhaupt zulässig ist, was zweifelhaft erscheint, weil die bisherige Gesetzeslage, die einen solchen Antrag für das Revisionsverfahren nicht vorsieht, für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung der Gehörsrüge, längstens bis zum 31. Dezember 2004, hinzunehmen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1929). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Das Senatsurteil vom 28. September 2004 verletzt nicht den Anspruch der Revisionsklägerin auf rechtliches Gehör. Deren Vortrag hat der erkennende Senat bei seiner Entscheidung in vollem Umfang berücksichtigt (vgl. Umdruck S. 10 unter
Ziff. 3). Das gilt auch für das Vorbringen ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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