Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2015 – VI ZR 294/14
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 8 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten zu 2 bis 7 als Gesamtschuldner 75 %. Die Beklagten zu 2 bis 7 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 8 trägt die Klägerin.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 und 8 war als unzulässig zu verwerfen, da sie dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht genügt.
Zitierte Vorschriften
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