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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2000 – VI ZR 276/99

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anzeige nach § 48 ZPO des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler wird für begründet erklärt.

Gründe

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler hat nach § 48 ZPO Anzeige von einem Verhältnis gemacht, das aus Sicht der Beklagten geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen.

Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit sind Äußerungen in einem von den Beklagten verbreiteten Flugblatt, die sich gegen die berufliche Tätigkeit des Frauenarztes Dr. Freudenberger richten, der in seitens der Klägerin ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, der auf Grundlage der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung in der im vorliegenden Revisionsverfahren am 30. Mai 2000 anstehenden mündlichen Verhandlung berufen wäre, ist nach seiner Anzeige mit Dr. Freudenberger - wenn auch weitläufig - verwandt und unterhält mit ihm Kontakte im Hinblick auf eine aus erbrechtlichen Beziehungen herrührende gemeinsame vermögensrechtliche Beteiligung.

Zwar ist Dr. Freudenberger nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Abgesehen von der besonderen Rolle, die seine Tätigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit spielt, ist jedoch auch zwischen Dr. Freudenberger und den Beklagten wegen des von diesen verbreiteten Flugblattes ein Parallelrechtsstreit im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anhängig, dessen Ausgang durch die Entscheidung des Senats im vorliegenden Rechtsstreit beeinflußt werden könnte. Aus diesen Gründen ist es zur Vermeidung jedweden Zweifels der Beklagten an der Unparteilichkeit eines mitwirkenden Richters und zum Schutz ihres Vertrauens in die Rechtspflege erforderlich, die Anzeige des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Dressler für begründet zu erklären.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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