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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 – VI ZR 268/18

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wurde.

Randnummer 2

Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Beschwerdevorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Randnummer 3

Aus diesem Grund fehlt es auch dem hilfsweise vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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