Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2005 – VI ZR 260/04
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge vom 11. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beanstandung des Beklagten richtet sich in der Sache gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands mit Beschluss vom 3. Mai 2005. Bei dieser Festsetzung ist der Vortrag des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. Januar 2005 vollständig berücksichtigt worden. Der erkennende Senat hat auch beachtet, dass der Kläger seine Feststellungsklage - ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit lediglich 2.000 DM und das Landgericht sie - wiederum ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit 3.000 € bewertet hat. Über Vermutungen und Befürchtu ngen hinausgehende Tatsachen, die eine darüber hinausgehende Bewertung erfordert hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Bekannte und zu erwartende Spätschäden werden von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasst; unbekannte Spätschäden werden von der Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht erfasst.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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