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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.09.2005 – VI ZR 241/04

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2004 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer

zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht und das Landgericht haben den Wert für den Feststellungsantrag anhand der eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift und in dem Antrag auf Streitwertfestsetzung vom 7. Januar 2004 festgesetzt. Auch wenn diese Angaben nicht bindend sind, stellen sie doch ein wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme des Prof. Dr. N. vom 16. November 2004, ergibt sich nicht, daß für die Nichtzulassungsbeschwerde ein höherer Wert

festzusetzen ist. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht beantragt, "soweit nicht derartige Ansprüche auf Dritte übergehen". Demgemäß ist hinsichtlich der Kosten für die weitere Behandlung nur auf die von der Klägerin möglicherweise selbst zu tragenden Kosten abzustellen. Unter Berücksichtigung dieses

Umstandes ist eine höhere Wertfestsetzung nicht angemessen.

Gründe

Randnummer 1

Müller Greiner Wellner

Randnummer 2

Pauge Stöhr

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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