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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 – VI ZR 229/08

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Revisionskläger: 814,97 €

Revisionsbeklagte: 609,83 €

insgesamt: 1.424,80 € bis zur Rücknahme danach: 814,97 €

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde.

Randnummer 2

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - BGH-Report 2004, 923; BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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