Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.07.2008 – VI ZR 213/07
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Höhe des von der Klägerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu zahlen und zudem festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils hat die Klägerin "gemeint", ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € sei angemessen sowie "ein angemessenes Schmerzensgeld" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststellungsantrag gestellt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will (hier: zumindest weitere 40.000 €, NZB 26, 31), sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßgebend. Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.).
Nach diesen Kriterien liegt allenfalls eine Beschwer in Höhe von 15.000 € vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Größenvorstellung der Klägerin (BU 7 Abs. 3) als Bezeichnung eines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht.
Das weitere Vorbringen, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) dargelegt, ihre ursprünglich geäußerte Begehrensvorstellung sei im Hinblick auf den Schmerzensgeldbetrag nicht mehr aktuell, da inzwischen fast sechs Jahre vergangen seien, ist für die Beschwer nicht relevant. Diese Ausführungen beinhalten keinen bestimmten mindestens begehrten Betrag, der zu einer höheren Beschwer der Klägerin führen könnte.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VI ZR 213/07 entschieden?“