Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.04.2018 – VI ZR 194/17
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 1.299,52 €
Gründe
Der durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im Erledigungsinteresse der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Klageforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 2 mwN).
Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, juris Rn. 3 mwN).
Zitierte Vorschriften
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