Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Anerkenntnisurteil vom 26.08.2008 – VI ZR 17/08
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-(Berufungs-)Kammer des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert, soweit der Klageantrag Ziffer 3 auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 711,31 € aus Anlass der Geltendmachung des Unfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer abgewiesen worden ist.
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.
Gründe
Streitwert:
I. Instanz: 2.692,27 € II. Instanz: 711,31 € III. Instanz: 711,31 €
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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