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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.11.2004 – VI ZR 169/04

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

1. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger haben den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, haben sie die Beiordnung eines Notanwalts sowie Prozeßkostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Die Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat dem Gericht nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016; vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - VersR 2003, 1555). Dazu haben die Kläger nichts vorgetragen.

III.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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