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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – VI ZR 128/16

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Kostenentscheidung im Tenor des Urteils vom 19. Dezember 2017 wird hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz wie folgt berichtigt:

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung des Senats sollte sich am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientieren. Es handelt sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, MDR 2015, 52; Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl., § 319 Rn. 15).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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