Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – VI ZR 128/16
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Kostenentscheidung im Tenor des Urteils vom 19. Dezember 2017 wird hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz wie folgt berichtigt:
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.
Gründe
Die Kostenentscheidung des Senats sollte sich am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientieren. Es handelt sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, MDR 2015, 52; Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl., § 319 Rn. 15).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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