Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2002 – VI ZR 119/02
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Klägerin vom 22. August 2002 gegen den Senatsbeschluß vom 5. August 2002 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
Gründe
Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, es werde nicht deutlich, auf welche Ausführungen des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts sich die Bemerkung des Senats im angegriffenen Beschluß bezieht, so wird ergänzend darauf hingewiesen, daß es sich dabei um die Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Osterloh vom 10. Juni 2002 handelt, welches die Klägerin selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2002 vorgelegt hat und in dem ausführlich dazu Stellung genommen wird, warum die Revision wegen Nicht einhaltung der Revisionsfrist unzulässig ist. Soweit die Klägerin meint, etwaige Versäumnisse ihrer Prozeßbevollmächtigten seien ihr insoweit nicht zuzurechnen, wird auf § 85 Abs. 2 ZPO verwiesen.
Zitierte Vorschriften
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