Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – VI ZB 9/07
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 – 1 W 4/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.
Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan.
Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Zitierte Vorschriften
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