Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.04.2012 – VI ZB 72/11
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.880 €
Gründe
I.
Der Kläger hat den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seiner Haustür auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 23. August 2011 als mangels Berufungsbegründung unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 30. August 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 30. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 hat das Landgericht dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt.
II.
1. Nachdem der Kläger die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und der Beklagte dem zugestimmt hat, ist nur noch entsprechend § 91a ZPO über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Einer Vertretung des Beklagten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedurfte es für die Zustimmungserklärung nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 1; vom 30. Mai 2011 - VI ZR 305/10, juris Rn. 1; vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40).
2. Dem Kläger sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Nach gewährter Wiedereinsetzung hat das Landgericht die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16. November 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist auch nach der Reform des § 522 Abs. 2 ZPO (in Kraft seit dem 27. Oktober 2011) nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (§§ 522 Abs. 3, 543 Abs. 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Es steht daher rechtskräftig fest, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit endgültig unterlegen ist, so dass er auch sämtliche Kosten zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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