Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VI ZB 48/20
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juli 2020 - 1 T 165/20 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).
Zudem ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gründe
Seiters Offenloch Müller
Allgayer Böhm
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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