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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2002 – VI ZB 39/02

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Eine sofortige Beschwerde wie sie vorliegend eingelegt ist und nach Belehrung über die Unzulässigkeit ausdrücklich weiter verfolgt wird, sieht das Gesetz gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht vor (§ 567 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist , § 574 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“) zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02).

Dr. Müller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Herr Stöhr ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert

Zitierte Vorschriften

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