Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZB 34/06
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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