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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – VI ZB 10/07

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde.

Randnummer 2

Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2007 – 1 W 3/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.

Randnummer 3

Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan.

Randnummer 4

Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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