Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2010 – VI ZA 7/10

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 22. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2010 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010, eingegangen am 29. Juli 2010, Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Sie beanstandet die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör.

II.

Randnummer 2

Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZA 29/09, juris), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Randnummer 3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geboten. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in VI ZA 7/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten