Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.06.2003 – VI ZA 7/03
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 25. April 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. April 2003 - 4 U 659/03 -, mit dem das Berufungsgericht seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe teilweise abgelehnt hat, keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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