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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.10.2008 – VI ZA 33/08

Spruchkörper
6. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2006 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere auch die Entscheidung des Landgerichts Zwickau vom 3. Februar 2006 keine Aussicht auf Erfolg hat. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. In dem hier vorliegenden Verfahren über einen Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung hat der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO). Deshalb hätte der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auch keinen Erfolg, wenn dem Kläger die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer solchen Beschwerde bewilligt werden könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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