Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – VI ZA 22/14
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sie ist aber unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung und nicht die Rechtbeschwerde statthaft. Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil des Amtsgerichts beigefügt war, hingewiesen worden. Auch das Landgericht hat einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben. Es hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass eine Berufung, in die das Rechtsmittelschreiben des Antragstellers hätte umgedeutet werden können, nicht durch einen Rechtsanwalt in der vorgeschriebenen Form und in der erforderlichen Frist eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist konnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil des Amtsgerichts hinreichend auf die Erfordernisse einer zulässigen Berufung hingewiesen worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts ist mithin rechtskräftig geworden und das Verfahren ist beendet.
Galke Diederichsen Stöhr
Offenloch Oehler
Zitierte Vorschriften
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