Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VI ZA 2/18
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 10. Juli 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Aussicht auf Erfolg bietet, und dies verneint.
Der Beschluss vom 10. Juli 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2; vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3; vom 25. April 2018 – XI ZR 589/17, juris Rn. 2).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in VI ZA 2/18 entschieden?“