Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2022 – VI ZA 19/22
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig ist und damit aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der gesetzliche Ausschluss der Rechtsbeschwerde erfasst auch den Fall, dass die Entscheidung in der Hauptsache vor der Einleitung des Verfahrens über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht erfolgt; sie wäre auch nicht geeignet, die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13, NJW-RR 2013, 1470 Rn. 9 mwN).
Gründe
Seiters Offenloch Oehler
Müller Böhm
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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