Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.08.2007 – VI ZA 15/07
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 – (VersR 2004, 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Dr. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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