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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZR 98/10

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist unbegründet. Der Senat hat die Unterscheidung zwischen Grundstücksteilfläche und Grundstücksstreifen zur Kenntnis genommen, versteht das Berufungsurteil aber dahin, dass beide Flächen gemeint sind, wenn - z.B. auf BU 7 Mitte - von dem "streitbefangenen Grundstücksteil" die Rede ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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