Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2019 – V ZR 87/19
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Dass er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - V ZA 30/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. Juni 2017 - V ZR 277/16, juris Rn. 1).
Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht hätte den von ihm angebotenen Beweis auf Vernehmung des Zeugen W. und des Malers für die Behauptung erheben müssen, dass die Feuchtigkeit mit dem Streichen der Wände im Mai/Juni 2013 offensichtlich geworden sei, sie seitdem unverändert vorliege und mit der Zeit eher schlimmer werde, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgebracht worden ist. Darauf kann die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO nicht gestützt werden.
Zitierte Vorschriften
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