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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2012 – V ZR 70/11

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit welchem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. Zur Begründung gibt die Beklagte den Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde wieder, soweit sie darin nach ihrer Ansicht im Einzelnen aufgezeigt hat, dass und aus welchen Gründen die Zulassung der Revision angezeigt ist, und nimmt auf diese Ausführungen "vollumfänglich" Bezug. Eine weitere eigenständige Auseinandersetzung mit dem Nichtzulassungsbeschluss sei ihr nicht möglich, weil dieser keine nähere Begründung enthalte.

II.

Randnummer 2

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat fehlt. Zwecks Vermeidung bloßer

Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 19. März 2009 (V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.) Bezug genommen, welcher der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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