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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 – V ZR 60/05

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Randnummer 2

Ihre Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts sei nicht vollstreckbar und ihre Beschwer sei daher so zu bestimmen, als sei die Klage abgewiesen worden, hat der Senat zur Kenntnis genommen, jedoch - wie die Begründung ergibt - für falsch erachtet.

Randnummer 3

Dass sie "bei Fortdauer der Geräuschimmissionen eine Wertminderung ihrer Häuser in Höhe von Euro 70.000,- hinnehmen müssten", wie sie vortragen, ist daher ohne Belang. Hinnehmen müssen sie nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur Geräuschimmissionen, die unterhalb der ausgeurteilten Grenzen bleiben.

Randnummer 4

Soweit sie schließlich meinen, ihre Beschwer werde von den Kosten der erstrebten Lärmschutzwand und nicht von der Minderung des Wertes ihres Eigentums bzw. Besitzes bestimmt, ist ihre Auffassung rechtsirrig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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