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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2000 – V ZR 58/00

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2000 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit bemißt sich der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205). Maßgebend ist der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks des Revisionsklägers durch das Bestehen der Grunddienstbarkeit mindert (Senat aaO, 207). Hierzu trägt der Beklagte nichts vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß eine Wertminderung in Höhe des Verkehrswerts der

Grundstücksfläche, auf der sich der Anbau befindet, eintritt, zumal die Grunddienstbarkeit den Beklagten nicht von der Nutzung des gesamten Anbaus ausschließt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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