Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2008 – V ZR 48/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten (allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.
Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten Anspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen (überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks beschränkt werden soll.
2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Abwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre, während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein Einfamilienhaus absichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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