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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.05.2024 – V ZR 46/24

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:280524BVZR46.24.0

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die von dem Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

Randnummer 2

2. Der erneute Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist aus den in dem Beschluss vom 17. April 2024 genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

Randnummer 3

3. Das Verfahren ist durch diesen Beschluss abgeschlossen. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Brückner | | Göbel | | Haberkamp

| Laube | | Grau |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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