Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – V ZR 42/08
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jahres 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu einer Unterdeckung des Mietpools führen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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