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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.07.2004 – V ZR 343/02

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.

2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten.

3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtliche n Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Ver hältnis zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.

4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2003 und 30. April 2004.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzula ssungsbeschwerde der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassu ngsbeschwerde der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand R echnung zu tragen, daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.

Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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