Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Ergänzungsurteil vom 17.09.2004 – V ZR 33/04
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.
Gründe
Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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