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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – V ZR 322/13

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Beschwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Revisionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, aaO, Rn. 12).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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