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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – V ZR 274/04

Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Klägerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin trägt. Die in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten trägt der Streithelfer der Klägerin.

Der Streitwert für alle Instanzen beträgt bis zu Erledigungserklärung 112.484,21 €, für die Zeit danach 38.912,36 €.

Gründe

Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden können, in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003, VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30. September 2004, I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Das führt dazu, daß der Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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