Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.08.2005 – V ZR 271/04
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Der Beschluß vom 9. Juni 2005 wird gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1 des Tenors statt 8. September 2004 richtig
24. November 2004
heißen muß.
Gründe
Randnummer 1
Klein Zoll Stresemann
Randnummer 2
Czub Roth
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in V ZR 271/04 entschieden?“