Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 – V ZR 27/03
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 (cid:0)
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren 20.000 26 Nr. 8 (cid:1)(cid:3) (cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7) (cid:6)(cid:9) (cid:8)(cid:11) (cid:10)(cid:13) (cid:12)(cid:15) (cid:14)(cid:17) (cid:16)(cid:19) (cid:18)(cid:20) (cid:8)(cid:21) (cid:14)(cid:22) (cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:24) (cid:8)(cid:22) (cid:25)(cid:19) (cid:26)
EGZPO).
Entscheidend ist insoweit allein die Beeinträchtigung, die das
Wohnungseigentum des Klägers durch die verhinderte Anpflanzung der vier Fichten erleidet. Hingegen sind die Kosten der Anpflanzung, nach denen die Vorinstanzen den Streitwert bemessen haben, für das Interesse des Klägers ohne Belang. Die danach maßgebende, nach § 3 ZPO zu bewertende Eigentumsbeeinträchtigung bleibt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Zitierte Vorschriften
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